Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/32#abs-1 (1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu speichern
In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/32#abs-2 (2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/32#abs-3 (3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.